Neuregelung zum Übergang an die weiterführenden Schulen
AKTUALISIERUNG
Im Frühjahr diesen Jahres informierten wir an dieser Stelle erstmals über die Neugestaltung des Übergangs an die weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2024/2025.
Diese ersten Informationen basierten auf einen Schulleiterbrief vom 23. November 2023 und einen im April 2024 erschienenen Leitfaden zur erweiterten Schulaufbahnberatung. Auf Basis dieser Unterlagen haben wir Sie am 08. Mai 2024 auf einem gemeinsamen Elternabend für alle Grundschulen der Stadt Halberstadt sowie auch zu Beginn dieses Schuljahres informiert.
Was ist neu?
- Für den 3. Schuljahrgang ist erstmals ab dem Schuljahr 2023/2024 vorgesehen, dass die Personensorgeberechtigten in einer thematischen Elternversammlung im zweiten Schulhalbjahr über die verschiedenen Schulformen als mögliche weiterführende Schule für ihr Kind informiert werden. Dabei soll auch auf die jeweiligen Lernanforderungen eingegangen werden. Dieser Elternabend fand am 08. Mai 2024 im Rathaussaal statt. Wer an diesem Termin nicht teilnehmen konnte, findet das Infomaterial weiter unten auf dieser Seite. Darüber hinaus informieren wir auch auf unserem regulären Elternabend am 21. August 2024 um 18.00 Uhr über dieses Thema.
- Im Kontext der Lernentwicklungsgespräche im zweiten Schulhalbjahr sollen dann die Personensorgeberechtigten in einem persönlichen Gespräch hinsichtlich der weiteren Schullaufbahn beraten werden. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten kann hier bereits eine unverbindliche Einschätzung zur Eignung bestimmter Schulformen für das Kind gegeben werden.
- Für den 4. Schulahrgang ist erstmals ab dem Schuljahr 2024/2025 vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Schullaufbahnempfehlung für die Schulform Gymnasium erhalten würden, aber deren Personensorgeberechtigten diese Schulform für den weiteren Bildungsweg nach dem 4. Schuljahrgang wünschen, noch vor Erstellung der Schullaufbahnempfehlung an einem Eignungsfeststellungsverfahren mit schriftlicher und mündlicher Leistungserhebung in den Fächern Deutsch und Mathematik teilnehmen. Vorgesehen ist dabei, die schriftliche Erhebung an jeweils einem Tag in der besuchten Grundschule und die mündliche an einem weiteren in einem in regionaler Nähe befindlichen Gymnasium durchzuführen. Hierfür ist vorgesehen, landeseinheitliche Aufgaben vorzugeben.
- Die Bewertung der Leistungserhebung und eine entsprechend darauf basierende Empfehlung soll von Eignungsfeststellungskommissionen aus Grund- und Gymnasiallehrkräften vorgenommen werden, die zentral berufen werden. Die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens sollen die von den Personensorgeberechtigen zu treffende Entscheidung an schulübergreifenden Maßstäben spiegeln und im Regelfall die Experteneinschätzung der unterrichtenden Lehrkräfte bestärken.
- Die Informationsbroschüre Wie weiter nach Klasse 4 wurde aktualisiert. Diese überarbeitete Version erhalten die Eltern in den Schulen.
Dieses Eignungsfeststellungsverfahren (Buchstabe 'c') wurde auf den Elternabenden emotional diskutiert. Wir haben uns auf den Leitfaden gestützt und auf die hier formulierte Freiwilligkeit hingewiesen, gleichzeitig mussten wir aber deutlich machen, dass ein Erlass für das neue Verfahren noch nicht vorliegt.
Dieser liegt nun in den Schulen vor und weicht in seiner Formulierung nun genau beim Thema "Eignungsfeststellungsverfahren" vom bisher Bekannten ab. War im oben erwähnten Leitfaden die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren noch freiwillig, so wird dieses nun zur Pflicht. Denn im überarbeiteten Erlass heißt es nun:
Die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler des 4. Schuljahrganges sind in geeigneter Form mit Bezug auf die Leistungen, Fähigkeiten und Begabungen ihrer Kinder über die Bildungsgänge an den weiterführenden Schulen zu informieren und bei der Wahl des weiteren Bildungsganges zu beraten. Die Grundschule informiert die Personensorgeberechtigten darüber, welche weiterführende Schulform nach bisherigem Stand empfohlen wird. Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen im Ergebnis der Abfrage nach dem Muster der Anlage 1c der Wunsch der Personensorgeberechtigten zur Wahl der weiterführenden Schulform vom Votum der Grundschule abweicht, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach Nummer 1 Buchstabe durchgeführt. Neben Gesprächsangeboten erhalten die Personensorgeberechtigten eine formlose schriftliche Information der Schule zu möglichen weiteren Bildungswegen und eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung nach dem Muster der Anlage 1a für ihr Kind. Sofern kein Lernentwicklungsgespräch stattgefunden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung mit Hinweisen zur Kompetenzentwicklung nach dem Muster der Anlage 1b.
Wenn also im Zuge der Abfrage der vorläufige Elternwunsch von der vorläufigen Empfehlung der Schule abweicht, ist die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren verpflichtend.
Weitere Informationen zu diesem Beitrag
- Erlass: Übergang an die weiterführenden Schulen
- Leitfaden zur erweiterten Schullaufbahnberatung
- Kompetenzeinschätzungsbogen
- Broschüre: Wie weiter nach Klasse 4
Lizenzen & Quellen
- Schulleiterbrief_2023-11-23_Neuregelung%2520Schullaufbahnerkl%25c3%25a4rung.pdf
Keine Lizenzdaten gefunden - Leitfaden%2520erg%25c3%25a4nzte%2520Schullaufbahnberatung.pdf
Keine Lizenzdaten gefunden - Wie%2520weiter%2520nach%2520Klasse%25204_Aktualisierung%25202024.pdf
Keine Lizenzdaten gefunden - 09_07_2024__VVST-VVST000013556.pdf
Keine Lizenzdaten gefunden - Kompetenzeinsch%25c3%25a4tzungsbogen.pdf
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